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Glossar

Das Glossar ist ein alphabetisches Wörterverzeichnis, in welchem erläuterungsbedürftige Begriffe erklärt werden.

A‑G

Alleineigentum ist ein Begriff aus dem Rechtswesen, der den alleinigen und ungeteilten Besitz eines Vermögenswertes oder einer Sache durch eine einzelne Person beschreibt. Es handelt sich hierbei um eine Form des Eigentums, bei der eine Person das volle und uneingeschränkte Recht hat, über den betreffenden Gegenstand, die Immobilie oder das betreffende Vermögen zu verfügen.

Anmerkungen bezwecken die Kundbarmachung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, deren Bestand jedoch nicht vom Vorhandensein der Anmerkung abhängig ist. Angemerkte Rechtsverhältnisse würden also auch ohne Anmerkung existieren. Ebenso besteht bezüglich der Anmerkungen kein öffentlicher Glaube. Die Anmerkungstatbestände werden in diversen Einzelvorschriften in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt. Eine systematische Regelung der Anmerkungen aus grundbuchrechtlicher Sicht befindet sich in den Art. 54 ff. GBV.

Häufig werden kleinere Anzahlungen bereits vor der Beurkundung anlässlich der Unterzeichnung einer sogenannten Reservationsvereinbarung geleistet. Sofern die Eigentumsübertragung nicht unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages erfolgt, wird zudem oftmals die Bezahlung einer Anzahlung anlässlich der Vertragsbeurkundung vereinbart. Anzahlungen sind für den Käufer/ die Käuferin oftmals mit einem gewissen Risiko verbunden. Sollte der Verkäufer/ die Verkäuferin vor der Eigentumsübertragung zahlungsunfähig werden, ist das Geld meist verloren.

Ein abgelaufenes Baurecht kann nicht verlängert werden, auch nicht rückwirkend. Massgeblich für den Zeitpunkt des Ablaufes ist das im Grundbuch eingetragene Ablaufdatum der Dienstbarkeit. Ist kein Datum eingetragen, wie teilweise bei Baurechten vor 1965, so darf nicht auf die Maximalfrist von 100 Jahren abgestellt werden. Mit dem Zeitablauf geht die Dienstbarkeit und damit das SDR-Grundstück unter. Sämtliche dingli chen und vorgemerkten obligatorischen Rechte zu Lasten und zu Gunsten dieses Grundstückes erlöschen. Vom Untergang betroffen sind insbesondere auch auf dem Baurechtsgrundstück las tende Schuldbriefe. Eine allfällige „Verlängerung“ des abgelaufenen Baurechtes stellt rechtlich stets eine Neubegrün dung der Dienstbarkeit dar. Der Rang des neu begründeten Baurechtes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der „Verlängerung“. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Baurechtes kann die bauberechtigte Person oder eine Gläubigerin bzw. ein Gläubiger, der oder dem das Baurecht verpfändet war, den Eintrag des gesetzlichen Grundpfandrechtes zur Sicherung der Entschädigung im Range des untergegange nen Baurechtes verlangen (Art. 779d ZGB).

Erklärung folgt.

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder einer Abschrift. Die Beglaubigung sagt jedoch nichts über den Inhalt.

Besitzesantritt bedeutet die Übertragung der tatsächlichen Gewalt über das Kaufsobjekt. Bei unvermieteten Räumlichkeiten geschieht dies normalerweise durch die Schlüsselübergabe. Meist wird vereinbart, dass gleichzeitig mit dem Besitzesantritt Nutzen und Gefahr auf die erwerbende Partei übergehen.

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes (Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit) in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Berechtigten gefallen lassen muss (= dulden; positive Dienstbarkeit), oder nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf (= unterlassen; negative Dienstbarkeit). Auf dem Grundbuchblatt wird die Dienstbarkeit nur mit dem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut findet sich im Grundbuchbeleg

Erklärung folgt.

Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Abgabe der Grundbuchanmeldung beim zuständigen Grundbuchamt. Erst mit Abgabe dieser Grundbuchanmeldung wird der Käufer/ die Käuferin Eigentümer/in des Grundstückes und kann rechtlich darüber verfügen (z.B. Grundpfandrechte errichten oder das Grundstück weiterverkaufen).

Erklärung folgt.

Der Erbgang bezeichnet den Übergang des Eigentums an einer Immobilie (oder eines anderen grundbuchfähigen Rechts) vom Verstorbenen auf die Erben.
Er beschreibt also den rechtlichen Vorgang der Gesamtrechtsnachfolge nach einem Todesfall.

Erklärung folgt.

Erbteilung ist der formbedürftige, rechtsgestaltende Akt der Erben (meist durch öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag), mit dem das gesetzliche Miteigentum der Erbengemeinschaft an Grundstücken aufgehoben und den einzelnen Erben konkrete Grundstücke (oder Ersatzleistungen) im Allein- oder neuen Miteigentum zugewiesen werden; dingliche Wirkung tritt erst mit der entsprechenden Grundbucheintragung ein.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

F‑J

Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern (Art. 169 ZGB). Gleiches gilt für die gemeinsame Wohnung im Sinne von Art. 14 PartG.

Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern die Rechte am Haus oder der Wohnung der Familie beschränken (Art. 169 ZGB), etwa diese mit einer Hypothek belasten. Gleiches gilt für die gemeinsame Wohnung im Sinne von Art. 14 PartG.

Bei der Gewährleistung geht es um die Haftung der veräussernden Partei für Mängel am Kaufsobjekt. Wird die Gewährleistung aufgehoben, das heisst die veräussernde Partei übernimmt keine Haftung, trägt die erwerbende Partei das Risiko solcher Mängel (Regelfall).

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Aus dem Grundbuch ist ersichtlich wer Eigentümer eines Grundstückes ist und welche Rechte und Lasten mit dem Grundstück verbunden sind. Die Grundbuchführung ist die Hauptaufgabe des Grundbuchamtes.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Grundstücke als Oberbegriff bezeichnet die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Umgangssprachlich wird oft der Begriff «Parzelle» verwendet.

Wenn eine fällige Grundstückgewinnsteuer von der veräussernden Paretei nicht bezahlt wird, haftet das Kaufsobjekt und somit die erwerbende Partei. In der Regel wird die Grundstückgewinnsteuer sichergestellt. Für die Berechnung der Steuer steht das Formular Steuerrechner Grundstückgewinnsteuer auf der Homepage der kant. Steuerverwaltung zur Verfügung.

Ehegatten/ Ehegattinnen, welche keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, unterstehen regelmässig dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Falls Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben, senden Sie bitte dem Notariat eine Kopie. Spezialfälle (unterstehen nicht dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, obwohl sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben): gerichtlich angeordnete Gütertrennung (z.B. im Rahmen eines hängigen Scheidungsverfahrens) gerichtlich angeordneter Ehetrennung wenn über einen Ehegatten/ eine Ehegattin, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet wird Ehegatten/ Ehegattinnen, welche vor 1989 beim Güterrechtsregisterregisteramt eine Beibehaltungserklärung abgegeben haben.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Falls die bestehende Hypothek der veräussernden Partei zu denselben Konditionen bei der gleichen Bank übernommen wird.

Wenn die bestehende Hypothek nicht übernommen wird, sondern von der finanzierenden Bank abgelöst wird.

K‑O

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Bei bestehenden Mietverhältnissen, muss deren Schicksal im Kaufvertrag geregelt werden. (vgl. Art. 261 Abs. 3 OR betr. möglicher Schadenersatzpflicht des Verkäufers / der Verkäuferin bei vorzeitiger Mietvertragsauflösung durch den Käufer/ die Käuferin und Art. 192 Abs. 3 OR betr. absichtlich verschwiegener Rechtsmängel).

Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 ZGB).

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Soweit es sich beim Kaufsobjekt nicht um einen Neubau handelt, empfiehlt es sich, eine schriftliche Abrechnung über die laufenden Einnahmen und Abgaben zu erstellen. Zudem ist der Besitzeswechsel dem örtlichen Elektrizitäts- und Wasserwerk mitzuteilen und ein Termin für das Ablesen des Stromzählers zu vereinbaren.

Erklärung folgt.

Die öffentliche Beurkundung bewirkt die obligatorische Bindung der Parteien; von ihr hängt die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ab. Sie erbringt für die durch sie bezeugten Willenserklärungen, Tatbestände, Hergänge und Rechtsverhältnisse vollen Beweis.

Nicht alle Einträge im Grundbuch sind öffentlich zugänglich. Das Gesetz regelt, welche Daten ohne Interessensnachweis offengelegt werden können und für welche Daten vorgängig ein entsprechendes Interesse nachzuweisen ist ( Art. 970 ZGB und in Art. 26 GBV).

P‑T

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Erklärung folgt.

Das Sonderrecht erlaubt es dem Stockwerkeigentümer, jeden Dritten von der Benutzung seiner Stockwerkeinheit auszuschliessen. Der Stockwerkeigentümer ist alleiniger Inhaber dieser Befugnis, ausser er wolle sie teilen oder zum Beispiel im Rahmen eines Mietvertrages abtreten.

Schenkung ist ein unentgeltlicher Vertrag, durch den eine Person (Schenker/in) aus Freigebigkeit eine Vermögensverschiebung an eine andere Person (Beschenkte/r) vornimmt und beide Teile sich über die Unentgeltlichkeit einig sind.

Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB).

Die Begründung vom Stockwerkeigentum ist in Art. 712d ZGB geregelt, wonach das Stockwerkeigentum durch Eintragung im Grundbuch begründet wird. 

Den Stockwerkeigentümern steht es bei der Gründung von Stockwerkeigentum grundsätzlich frei, ob und wie detailliert ein Reglement verfasst wird. Bei einem solchen Stockwerkeigentum-Reglement handelt es sich um Benutzungs- und Verwaltungsvorschriften, die die Stockwerkeigentümer selbst erlassen, sofern sie sich dazu entschieden haben.Das Stockwerkeigentum-Reglement bezweckt unter anderem die Abgrenzung der sonderrechtlichen Teile der Liegenschaft von den gemeinschaftlichen Teilen. Ausserdem werden in diesem Benutzungs- und Verwaltungsreglement die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer geregelt sowie bestimmte Verantwortlichkeiten festgelegt. Ferner können im Stockwerkeigentum-Reglement unter anderem auch Regeln zur Vorgehensweise bei der Beschlussfassung, zur Verteilung der Stimmrechte, zur Aufteilung von Kosten und zur Umsetzung des Erneuerungsplans vereinbart werden.

Die Stockwerkeigentümer handeln durch Organe, von denen das Gesetz eines zwingend vorschreibt: die Versammlung der Stockwerkeigentümer, die im Rahmen der Gemeinschaftsordnung die «oberste Gewalt» ausübt.

Erklärung folgt.

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U‑Z

Erklärung folgt.

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